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Sie sind hier: Satzung
Satzung
des Hospizvereins Lichtenfels e.V.
(Stand: Februar 2003)
§
1 Name
Der
Verein führt den Namen "Hospizverein Lichtenfels e. V." und soll in
das Vereinsregister eingetragen werden. Sein Sitz ist Lichtenfels.
§
2 Zweck des Vereins
1
. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.
Der Zweck des Vereines ist, Schwerkranke und sterbende Menschen ambulant und
zu gegebener Zeit stationär zu betreuen und ihnen Beistand zu leisten. Angehörige
und Hinterbliebene sind hierbei mit eingeschlossen.
5.
Der Satzungszweck soll insbesondere durch folgende Aktivitäten und Mittel
verwirklicht werden:
a)
einen ambulanten Hausbetreuungsdienst
b)
die Errichtung und den Betrieb von Hospizen für die Behandlung und
Betreuung Schwerstkranker und Sterbender zu fördern auf der Grundlage des
christlichen Menschenbildes; dies schließt den Aufbau und die Führung
geschulter freiwilliger Hilfsdienste ein,
c)
die Unterstützung von Angehörigen Schwerstkranker und terminal
Erkrankter in ihrer häuslichen Pflege und Betreuung,
d)
die Schulung von interessierten Laien, Angehörigen Schwerstkranker und
Pflegepersonal,
e)
Öffentlichkeitsarbeit, Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen,
f)
die Unterstützung der Schmerzforschung,
g)
die Kooperation mit öffentlichen Stellen ( Kommune, Land, Bund) sowie
privaten Organisationen,
h)
die Verbreitung der Hospizidee,
i)
aktive Sterbehilfe wird ausdrücklich abgelehnt.
§
3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und
juristische Personen werden. Natürliche Personen müssen das 18 Lebensjahr
vollendet haben.
2.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag
erforderlich, der dem Vorstand einzureichen ist Der Vorstand entscheidet über
die Aufnahme.
3.
Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so kann innerhalb eines Monats nach Zugang
des eingeschriebenen Ablehnungsschreibens Beschwerde bei der
Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet
mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
§
4 Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft endet durch:
a)
Austritt
b)
Tod
c)
Streichung
d)
Ausschluss
2.
Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist
jeweils zum Jahresende zulässig. ,
3.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes gestrichen werden, wenn es
trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung unter Hinweis auf die Folgen, mit
seiner Beitragsleistung mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
4.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich
erheblich gegen die Interessen des Vereins oder gegen die Grundsätze der
Hospizidee verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit
einfacher Stimmenmehrheit. Vor dem Ausschluss ist den Mitgliedern Gelegenheit
zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Gegen den Ausschließungsbeschluss
ist die Berufung in der Mitgliederversammlung möglich. Die
Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
§
5
Jahresbeitrag
1.
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist
jeweils zum 1. 4. für das laufende Jahr fällig. Nach dem 1.6. eingetretene
Mitglieder zahlen 50 % des Jahresbeitrages zum 1. 12. des laufendes Jahres.
2.
Der Vorstand hat das Recht, in Ausnahmefällen auf Antrag den Jahresbeitrag
eines Mitgliedes ganz oder teilweise zu erlassen, zu stunden oder
Ratenzahlung zu bewilligen.
§
6 Organe des
Vereins
1.
Die Organe des Vereins sind
a)
der Vorstand
b)
die Mitgliederversammlung
c)
auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Beirat gebildet
werden.
2.
Zu den Aufgaben des Beirates gehören:
a)
die Beratung des Vorstandes
b)
die ideelle und praktische Unterstützung des Vereinszweckes
§
7 Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus
a)
dem / der 1. Vorsitzenden
b)
dem / der 2. Vorsitzenden
c)
dem / der Schatzmeisterin
d)
dem / der Schriftführeriin
e)
den 5 Beisitzerinnen
2.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
3.
Zur Vertretung des Vereins sind der / die 1. und z. Vorsitzende je allein
berechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im
Sinne des § 26 des BGB. Im Innenverhältnis wir bestimmt, daß der l die z.
Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des / der 1. Vorsitzenden den Verein
vertritt.
4.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren
gewählt. Er bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen
Vorstandes im Amt.
5.
Der / die Vorsitzende hat den Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen
Antrag von mindestens 3 Mitgliedern des Vorstandes mit einer Frist von 7 Tagen
einzuberufen.
6.
Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nach
dieser Satzung nicht der Mitgliederversammlung oder dem Beirat vorbehalten
sind. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
a)
die Leitung des Vereins und seine Vertretung nach außen,
b)
der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c)
die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins,
d)
Auswahl und Anstellung, sowie Schulung der Mitarbeiter,
e)
Aufstellung und Vollzug des Haushalts‑ und Stellenplanes,
g)
Behandlung dringender Probleme und die Anordnung und Durchführung der
hierfür erforderlichen Maßnahmen,
h)
die Behandlung organisatorischer Maßnahmen,
i)
die Öffentlichkeitsarbeit für den Verein,
j)
die Unterrichtung des Beirates über anstehende Probleme,
k)
die Bestellung eines / einer Geschäftsführerst/in.
§
8 Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
2.
Die Mitgliederversammlung soll mindestens 1 mal jährlich einberufen werden.
3.
Der Vorstand muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen eine
Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 113 der
stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt
wird.
4.
Die Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen
schriftlich einzuladen.
5.
Die Mitgliederversammlung wird vom / von der 1. Vorsitzenden, bei dessen /
deren Verhinderung vom / von der 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide
verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den / die
Versammlungsleiterin. Bei Neuwahlen ist ein Wahlausschuss zu bilden.
§
9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1.
Neben den sich aus dieser Satzung ergebenden Aufgaben obliegt der Mitgliederversammlung
insbesondere:
a)
die Behandlung aller Angelegenheiten grundsätzlicher Art,
b)
die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des geprüften
Kassenberichtes,
c)
die Entlastung des Vorstandes,
d)
die Wahl der in § 7 Abs. 1 a - e aufgeführten Mitglieder des
Vorstandes,
e)
die Wahl von 2 Kassenprüfern.
§
10 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
1.
Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben.
2.
Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten,
der Beirat, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
3.
Beschlusse werden, soweit die Satzung nicht anders bestimmt, mit der einfachen
Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist
der Antrag abgelehnt.
4.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom / von der Versammlungsleiterin
festgesetzt. Auf Verlangen von mindestens einem der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder findet eine geheime Abstimmung statt.
§
11 Satzungsänderung
1.
Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 Stimmenmehrheit in der
Mitgliederversammlung erforderlich.
2.
Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.
§
12
Protokolle
Über
alle Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes und des Beirates
sind Niederschriften zu fertigen. Sie sind vom / von der Vorsitzenden und vom /
von der Schriftführerin zu unterzeichnen und bei den Akten des Vereins
aufzubewahren.
§
13
Auflösung des Vereins
1.
Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Stimmenmehrheit in der
Mitgliederversammlung erforderlich.
2.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins treuhänderisch an den Bayerischen Hospizverband e.V. mit
der Auflage die Hospizidee im Stadt‑ und Landkreis Lichtenfels weiter zu fördern.
Im Falle einer Neugründung eines Vereins mit gleichem Vereinszweck, soll das
restliche Vermögen auf diesen übertragen werden.